Satzung
der Stiftung "Forschungsstelle für unabhängige Literatur und gesellschaftliche Bewegungen Osteuropas an der Universität Bremen"
§1
Name, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen "Forschungsstelle für unabhängige Literatur und gesellschaftliche Bewegungen Osteuropas an der Universität Bremen".
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.
§2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, Forschungsarbeiten zur Literatur, Gesellschaft und Politik der Länder Osteuropas zu ermöglichen, zu fördern und zu betreiben, insbesondere auf der Grundlage unabhängiger und kritischer Literatur und anderer Medien. Dazu gehören:
1. das Sammeln und Erschließen von Zeugnissen kritischen Denkens und sozialer Bewegungen Osteuropa,
2. die Analyse und Einordnung in die geschichtlichen, gesellschaftlichen und politischen Strukturen und Entwicklungen in Osteuropa,
3. die Veröffentlichung entsprechender Forschungsergebnisse.
(2) Die Stiftung soll die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen pflegen.
(3) Sie ermöglicht Mitgliedern der Universität Bremen die Planung und Durchführung entsprechender Forschungs-, Studien- und Prüfungsarbeiten, dies gilt auch für andere fachlich ausgewiesene Personen im Rahmen der gegebenen Arbeitsmöglichkeiten. Dem wissenschaftlichen Personal der Stiftung soll die Wahrnehmung von Lehraufgaben an der Universität Bremen ermöglicht werden.
(4) Bei der Erfüllung der Aufgaben nutzt die Stiftung nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen Ressourcen der Universität Bremen und gegebenenfalls anderer Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen.
(5) Für die Arbeit der Stiftung gilt der Grundsatz der Freiheit der Forschung.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung gilt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütigungen begünstigen. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§4
Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
1. den in der Stiftungsurkunde aufgeführten Vermögenswerte,
2. Gegenständen, die mit Mitteln der Stiftung erschaffen oder erworben werden,
3. Zuwendungen, die mit der ausdrücklichen Bestimmung gegeben werden, sie dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
(2) Das Vermögen ist wertbeständig und ertragbringend anzulegen.
§5
Zweckerfüllung
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe
1. aus Zuwendungen des Stifters Freie Hansestadt Bremen;
2. aus Zuwendungen Dritter;
3. aus Erträgen ihres Vermögens;
4. aus Einkünften, die bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben erwirtschaftet werden.
§6
Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind:
1. der Vorstand
2. der Direktor
3. der Beirat.
§6a
Haftung von Mitgliedern der Stiftungsorgane
Die Mitglieder der Stiftungsorgane der "Forschungsstelle für unabhängige Literatur und gesellschaftliche Bewegungen Osteuropas an der Universität Bremen" haften gegenüber der Stiftung bei Wahrnehmung ihrer Organfunktion nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§7
Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Vertreter im Amt des für die Wissenschaftsförderung zuständigen Senators der Freien Hansestadt Bremen als Vorsitzender,
2. den Vertreter im Amt des für die Finanzen zuständigen Senators der Freien Hansestadt Bremen,
3. dem Rektor der Universität Bremen.
Der Vorstand soll bis zu zwei weitere Mitglieder, die Wissenschaftler sein sollen, für die Dauer von fünf Jahren wählen; der Beirat sowie die Stifter Freie Hansestadt Hamburg und Nordrhein-Westfalen können hierzu Vorschläge machen. Der Beirat und der für die Wissenschaftsförderung zuständige Senator der Freien Hansestadt Bremen können je ein weiteres Mitglied für die Dauer von fünf Jahren bestellen.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt unentgeltlich aus. Sie erhalten Ersatz ihrer Auslagen.
§8
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.
(2) Der Vorstand beschließt insbesondere über:
1. Satzungsänderung und die Auflösung der Stiftung,
2. den Wirtschaftsplan einschließlich Stellenplan,
3. den Jahresabschluss,
4. den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
5. die Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie die Bestellung anderer Sicherheiten, wenn bei diesen Geschäften ein vom Vorstand festgesetzter Geschäftswert überschritten wird,
6. die Verfügung über Gegenstände, sofern dies nicht dem Direktor übertragen ist,
7. die Bestellung des Direktors,
8. die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung,
9. Anstellung und Entlassung der Bediensteten von Vergütungsgruppe entsprechend IIa Bundes-Angestelltentarifvertrag an aufwärts,
10. die Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Gastwissenschaftler für die Dauer von mehr als zwölf Monaten im Einzelfall.
§9
Verfahren des Vorstands
(1) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es vom Direktor oder einem Vorstandsmitglied beantragt wird, mindestens jedoch einmal im Jahr. An den Sitzungen nimmt der Direktor beratend teil. Sofern es erforderlich ist, können auch der Beirat oder Beiratsmitglieder zu den Sitzungen eingeladen werden.
(2) Der Vorstand ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsmäßig geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(4) Im Falle der Verhinderung können sich Vorstandsmitglieder nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 durch Angehörige ihrer Verwaltungen, der Rektor der Universität Bremen durch einen Konrektor vertreten lassen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn dem alle Mitglieder zustimmen. Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 dürfen nicht gegen die Stimme beider Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Satz 1 gefasst werden. Beschlüsse gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 werden von den Mitgliedern nach § 7 Abs. 1 Satz 1 gefasst, sie sollen sich um Einvernehmen bemühen.
§10
Direktor
(1) Der Direktor wird vom Vorstand aufgrund einer vom Beirat vorgelegten Vorschlagsliste bestellt. Lehnt der Vorstand die Vorschläge des Beirats ab, so hat er den Beirat zur Vorlage einer neuen Vorschlagsliste aufzufordern. Lehnt der Vorstand auch diese Vorschläge des Beirats ab, so kann er einen Direktor seiner Wahl bestellen, dies bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands. Über eine Abberufung des Direktors entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirats. Lehnt der Beirat die Abberufung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder ab, so kann der Vorstand die Abberufung nur einstimmig beschließen.
(2) Dem Direktor obliegt die wissenschaftliche und administrative Leitung der Forschungsstelle im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands. Er ist insoweit besonderer Vertreter der Stiftung im Sinne des §30 BGB.
(3) Der Direktor ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stiftung.
(4) Der Direktor stellt den Entwurf des Forschungsprogramms auf und legt diesen dem Beirat und nach dessen Beschlussfassung dem Vorstand vor. Er erstattet innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres dem Vorstand und dem Beirat einen Tätigkeitsbericht.
§11
Beirat
(1) Der Beirat besteht aus nicht mehr als zwölf Mitgliedern, die vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren bestellt werden. Die Mitglieder des Beirats sollen aus Kreisen der Wissenschaft ausgewählt werden; dabei sollen auch Persönlichkeiten aus dem Ausland und der Universität Bremen berücksichtigt werden. Eine einmalige Wiederbestellung ist möglich. Wieder- und Neubestellungen erfolgen auf Vorschlag des Beirats.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und den Direktor insbesondere auf wissenschaftlichem Gebiet zu beraten und zu unterstützen. Er beschließt über das vom Direktor vorgelegte Forschungsprogramm.
(3) Zur Bestellung des Direktors legt der Beirat dem Vorstand eine Liste vor, die in der Regel drei Personenvorschläge enthalten soll. Jeder Vorschlag bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.
(4) Die Beteiligung des Beirats bei der Auswahl von wissenschaftlichen Mitarbeitern regelt der Vorstand im Einzelfall.
(5) Der Beirat unterstützt die Verbindung zu in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen und fördert die internationale Zusammenarbeit.
(6) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Der Beirat wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands, vom Direktor oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Beirats beantragt wird, mindestens jedoch einmal in jedem Jahr.
(8) Die Mitglieder des Beirats erhalten Ersatz ihrer Auslagen.
§12
Beteiligung der Mitarbeiter
(1) Die angemessene Beteiligung der Mitarbeiter, insbesondere der wissenschaftlichen Mitarbeiter an der Organisation der Forschungsstelle und an der Entscheidungsbildung zum Forschungsprogramm sowie an sonstigen allgemeinen Angelegenheiten der Forschungsstelle ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(2) An der Entwicklung des Arbeitsprogramms für ein einzelnes Forschungsvorhaben wirken unbeschadet der Aufgaben des Direktors alle an dem Vorhaben wissenschaftlich Arbeitenden mit.
(3) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
§13
Wissenschaftsplan, Rechnungsprüfung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan einschließlich Stellenplan aufzustellen, der der Zustimmung des für die Wissenschaftsförderung zuständigen Senators der Freien Hansestadt Bremen bedarf. Der Direktor legt dem Vorstand den Entwurf des Wirtschaftsplans so rechtzeitig vor, dass die Zustimmung nach Satz 1 spätestens bis zum 15. Januar des dem Geschäftsjahr vorhergehenden Jahres beantragt werden kann.
(3) Der Direktor legt dem Vorstand bis zum 31. Mai eines jeden Jahres den Jahresabschluss des vorausgegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahres vor.
§14
Satzungsänderung und Auflösung der Stiftung
(1) Beschlüsse des Vorstands zur Änderung dieser Satzung und zur Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Der Auflösung der Stiftung müssen zwei Drittel der dem Vorstand angehörigen Mitglieder zustimmen.
(2) bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an die Freie Hansestadt Bremen (Land), die das Vermögen im Sinne der Zweckbestimmung der Stiftung verwenden soll.
§15
Übergangsregelungen
(1) Bis zur Wahl bzw. Bestellung von Mitgliedern nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 besteht der Vorstand aus den Mitgliedern nach § 7 Abs. 1 Satz 1.
(2) Der Vorstand kann bis zur Bestellung des ersten Direktor einen mit der vorläufigen Wahrnehmung der Aufgaben Beauftragten einsetzen.
Bremen, den 11.09.1998
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